Ret­tungs­gas­se – Pflicht!

Seit dem 1. Janu­ar 2021 muss auf Auto­bah­nen eine Ret­tungs­gas­se für Ein­satz­fahr­zeu­ge frei­ge­hal­ten wer­den, bereits wenn sich der Ver­kehr nur noch mit Schritt­ge­schwin­dig­keit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blau­licht­fahr­zeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zwei­spu­ri­gen Stras­sen ist die Ret­tungs­gas­se zwi­schen den bei­den Spu­ren zu bil­den, bei drei­spu­ri­gen Stras­sen immer zwi­schen dem äus­sers­ten lin­ken und dem mitt­le­ren Fahr­strei­fen. Das Nicht­be­ach­ten der Ret­tungs­gas­se wird mit einer Ord­nungs­bus­se geahndet.

Hilf mit und leis­te einen Bei­trag dazu, dass Ein­satz- und Ret­tungs­kräf­te schnel­ler zu Ver­un­fall­ten und Ver­letz­ten gelangen.